VW-1 (vertikaler) Verbrennungstest
1080.1: Während der fünfmaligen Einwirkung der Standardprüfflamme auf das senkrecht stehende Prüfstück, wobei jede Einwirkung 15 Sekunden dauert, sowie in den Pausen zwischen den Einwirkungen oder nach Beendigung der Einwirkung a) darf sich die Flamme nicht entlang der Länge des Prüfstücks ausbreiten; b) darf sich die Flamme nicht auf in der Nähe befindliche brennbare Materialien ausbreiten.
Die Standardprüfflamme hat eine Nennhöhe von 125 mm und gibt Wärme mit einer Nennleistung von 500 W (1700 Btu/h) ab. Erlischt die Flamme am Prüfkörper innerhalb von 15 Sekunden oder weniger, sollte das Flammenzufuhrintervall 15 Sekunden betragen; hält die Flamme am Prüfkörper länger als 15 Sekunden an, sollte das Flammenzufuhrintervall der Brenndauer der Flamme entsprechen. Die Prüfung ist gemäß den Abschnitten 1080.2–1080.13 unter Verwendung eines der in Abschnitt 1080.3 beschriebenen Brennstoffe und eines Standard-Laborbrenners gemäß ANSI/ASTM D 5025-94 durchzuführen. Die vom Brenner erzeugte Gasflamme ist gemäß ANSI-ASTM D 5207-91 zu kalibrieren. Die Prüfergebnisse sind gemäß Abschnitt 1080.14 zu bewerten.
1080.12 Der Brenner ist nach vorne in die richtige Position zu neigen, um die Gasflamme auf die Probe zu richten. Der Brenner sollte 15 Sekunden lang in dieser Position gehalten und dann schnell nach hinten in die Endposition gekippt werden, um die Gasflamme für 15 Sekunden von der Probe zu entfernen (sollte die Probe weiterbrennen, sollte die Gasflamme für einen längeren Zeitraum von der Probe entfernt werden, siehe 1080.13). Dieser Zyklus ist so lange zu wiederholen, bis insgesamt 5 Anwendungen der Gasflamme an der Probe für jeweils 15 Sekunden erreicht sind, wobei zwischen den Anwendungen ein Abstand von 15 Sekunden einzuhalten ist (sollte die Probe weiterbrennen, ist die Gasflamme für einen längeren Zeitraum von der Probe fernzuhalten, siehe 1080.13). Erlischt die Flamme des Prüfkörpers von selbst innerhalb von 15 Sekunden oder weniger nach der letzten Anwendung, sollte der Prüfkörper nach einem Intervall von 15 Sekunden erneut der Flamme ausgesetzt werden.
1080.13 Wenn die Flamme des Prüfstücks nach der letzten Befeuerung noch länger als 15 Sekunden weiterbrennt, ist abzuwarten, bis die Flamme am Prüfstück von selbst erlischt, bevor das Prüfstück erneut mit einer Flamme beaufschlagt wird. Unmittelbar nachdem die Flamme des Prüfkörpers erloschen ist, muss eine Gasflamme an den Prüfkörper herangeführt werden. Neigen Sie den Brenner nach vorne, um die Gasflamme an den Prüfkörper heranzuführen, und neigen Sie ihn anschließend nach hinten, damit sich die Flamme vom Prüfkörper entfernt. Beide Handgriffe sollten zügig und unter möglichst geringer Störung des Luftstroms um den Prüfkörper herum ausgeführt werden.
1080.14 Wenn die Markierungsfahne an einer Probe nach einer der fünf Brandbehandlungen durch 25% oder stärker verbrannt oder verkohlt ist (unbedeutender Ruß oder braune, eingebrannte Stellen, die sich mit einem Tuch oder dem Finger abwischen lassen), gilt der Draht, Kabel oder die Schnur als fähig eingestuft, eine Flamme entlang seiner Länge weiterzuleiten. Wenn ein Prüfstück zu irgendeinem Zeitpunkt brennende oder heiße Partikel oder brennende Tröpfchen abgibt, die Baumwollschichten entzünden (die Karbonisierung von Baumwollschichten ohne Flamme ist vernachlässigbar), oder wenn das Prüfstück nach einer Feueranwendung länger als 60 Sekunden weiterbrennt, muss der Draht, Kabel oder die Schnur als fähig eingestuft, eine Flamme auf nahegelegene brennbare Materialien weiterzuleiten. Wenn eine Probe zu irgendeinem Zeitpunkt brennende oder heiße Partikel oder brennende Tröpfchen abgibt, die außerhalb des mit Baumwolle bedeckten Prüfbereichs und/oder auf den Keil oder den Brenner fallen, sind die Prüfergebnisse zu verwerfen und die Prüfung zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Prüfung bedeckt die Baumwollschicht eine Prüffläche, deren Mittelpunkt auf der vertikalen Achse der Probe liegt und die eine Breite von 12 Zoll oder 305 mm sowie eine Länge von 14 Zoll oder 355 mm aufweist, und die vorgeschriebene Baumwollschicht wird am Keil (ohne Baumwollschicht unter dem Keil) und um den Sockel des Brenners herum festgeklemmt (oder anderweitig befestigt). Während der Wiederholungsprüfung darf sich nach jeder Befeuerung keine Baumwollschicht entzünden, und das Prüfstück darf nicht länger als 60 Sekunden weiterbrennen.